Keine Abwägungsfehler: Ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan, in dem drei kleine reinen Wohngebiete festgesetzt wurden, wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgelehnt. Laut Gericht verfolgt der Plan das positive städtebauliche Ziel der Deckung eines bestehenden Bedarfs an zusätzlichen Wohnbauflächen und steht auch mit dem Abwägungsgebot im Einklang. Immissionsträchtige Nutzungen seien in der näheren Umgebung nicht in einem Ausmaß vorhanden, dass sie solche Konflikte verursachen würden, die ein Hineinplanen reiner Wohngebiete abwägungsfehlerhaft werden lasse. Eine an das Gebiet angrenzende Pferdehaltung habe – ungeachtet ihrer (hier fraglichen) Zulässigkeit – schon bisher Rücksichtnahmepflichten gegen die vorhandene Wohnbebauung zu beachten, welche sich durch die im Bebauungsplan festgesetzte zusätzliche Wohnbebauung nicht ausschlaggebend steigern würden.
In dem hier maßgeblichen Bebauungsplan einer von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen rheinland-pfälzischen Ortsgemeinde wurden zur Deckung weiteren Wohnraumbedarfs drei kleine reinen Wohngebiete festgesetzt. Indes hatten die Eigentümer eines nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks den Bauantrag zur Nutzung einer Scheune für eine zuvor nicht vorhandene Pferdehaltung nebst Nutzung einer Freifläche als Auslauf gestellt. Dieser Antrag wurde von der Bauaufsichtsbehörde jedoch abgelehnt, da sich das Vorhaben nicht in die nähere Umgebung einfüge; es handle sich nicht um ein faktisches Dorfgebiet, sondern eine von Wohnnutzung geprägte Gemengelage. Die Grundstückseigentümer wandten sich nunmehr im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan. Die Festsetzung eines reinen Wohngebiets führe zu einer Konfliktlage, die nicht bewältigt werden könne. Die dörfliche Gebietsstruktur sei verkannt worden. Bei der Umgebung handle es sich um eine Gemengelage, die einem Dorfgebiet entspreche.
Das Oberverwaltungsgericht lehnte den – im Hinblick auf den Anspruch der Nachbarn auf gerechte Abwägung eigener Belange zulässigen – Antrag ab. Der Bebauungsplan leide nicht an Verstößen gegen höherrangiges materielles Recht. Er erweise sich als erforderlich, auch wenn er in Anknüpfung an das Konzept eines privaten Investors aufgestellt wurde. Denn er verfolge das positive städtebauliche Ziel der Deckung eines bestehenden Bedarfs an zusätzlichen Wohnbauflächen. Die Gemeinden seien nicht verpflichtet, in solchen Fällen vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzustellen, sondern könnten stattdessen das flexiblere Instrument eines Angebotsbebauungsplans wählen. Der Plan stehe zudem auch mit dem Abwägungsgebot im Einklang.
Dazu führte das OVG aus, dass die Festsetzung reiner Wohngebiete innerhalb der hier bestehenden Umgebungsbebauung keinen bauleitplanerischen Bedenken begegne. Wohnnutzungen und die hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Nutzungen stellten nicht stets und von vorneherein miteinander unverträgliche Nutzungen dar. Im vorliegenden Falle sei es nicht dargetan oder ersichtlich, dass Nutzungen in der näheren Umgebung in einem solchen Ausmaß Lärm- und Geruchsimmissionen mit nachfolgenden Konflikten auslösen würden, dass das Hineinplanen reiner Wohngebiete als abwägungsfehlerhaft anzusehen sei.
Auch im Hinblick auf die aktuell betriebene Pferdehaltung der Antragsteller in der Nachbarschaft verstoße die Planung nicht gegen das Abwägungsgebot, so das OVG. Offen bleiben konnte, ob diese Pferdehaltung überhaupt bauplanungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig ist. Die nähere Umgebung sei als ländlich geprägte Gemengelage anzusehen. Es seien bereits Zweifel daran angebracht, ob sich die Pferdehaltung innerhalb des Rahmens halte. Einiges spreche dafür, dass diese gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Im vorliegenden Fall fehle es fast vollständig an einer Vorbelastung der umliegenden Grundstücke mit den mit einer Pferdehaltung verbundenen Belästigungen (Gerüche, Geräusche, vermehrtes Auftreten von Ungeziefer).
Allerdings würden sich unabhängig hiervon laut Gericht die den Antragstellern ohnehin auferlegten Rücksichtnahmepflichten durch die angegriffene Bauleitplanung mit weiterer Wohnbebauung nicht ausschlaggebend steigern, da bereits jetzt umfassend unzumutbare Belästigungen der bestehenden Wohnnutzungen zu vermeiden sind. Umgekehrt müssen künftige Nutzer der Wohnbebauung es hinnehmen, dass ihr Grundstück durch die ländlich geprägte Umgebung vorbelastet ist und insoweit eine Schutzminderung hinnehmen.
Das Urteil ist rechtskräftig.