Vom Verwaltungsgericht Karlsruhe aufgehoben wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Lagerung und Aufbereitung von Altholz in einem Spanplattenwerk. Sie verstieß aus Sicht des Gerichts gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Da die betroffene Gemeinde ihr Einvernehmen versagt hatte, lag in der Genehmigung durch das Regierungspräsidium ein Verstoß gegen deren Planungshoheit. Dabei setzte sich das Verwaltungsgericht konkret mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass die geplanten Anlagen in den dafür vorgesehenen Teilgebieten nicht zulässig sind. Eine Zulässigkeit solcher Vorhaben an anderen Stellen im Bebauungsplangebiet schloss das Gericht allerdings nicht aus.
In ihrem 2005 beschlossenen Bebauungsplan hatte die Gemeinde unter anderem ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Spanplattenwerk festgesetzt. Der Betrieb des dort bestehenden Werkes wurde zwischenzeitlich eingestellt, soll jedoch nach dem Willen des Betreibers künftig in der Form wieder aufgenommen werden, dass dort Altholz aufbereitet und dieses dann zur Produktion von Spanplatten verwendet wird. Hierzu beantragte das Unternehmen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die ihr vom zuständigen Regierungspräsidium erteilt wurde.
Konkret vorgesehen war, im Teilgebiet „Silos“ des Bebauungsplanes u.a. zwei Magnetabscheider und einen Schredder zu betreiben und das geschredderte Altholz in den vorhandenen Silos zwischenzulagern. Im Teilgebiet „Lagerhaltung“ sollte sodann das Altholz aufbereitet werden, wozu die Erweiterung eines Siebturms und die Veränderung der Aufbereitungsanlagen gehörten. Die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Gemeinde hatte das Einvernehmen hierzu versagt und erhob Klage gegen die dennoch erteilte Genehmigung.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts geboten die von der Gemeinde verfolgten Planungsziele und die Systematik der Festsetzungen im Sondergebiet „Spanplattenwerk“ eine enge Auslegung der festgesetzten Nutzungszwecke. Wie das VG hierzu ausführte, unterliegt eine Gemeinde im Rahmen von § 11 BauNVO („Sonstige Sondergebiete“) geringeren Beschränkungen als bei den normativ ausgestalteten Baugebieten. Die Definitionsmacht, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind, liegt bei der Plangeberin selbst. Bei der Planaufstellung wollte die Gemeinde u.a. die Möglichkeit einschränken, neue Produktionsanlagen zu errichten. Damit sollten Konflikte mit der benachbarten Wohnbebauung vermieden werden.
Entgegen der vom Regierungspräsidium vertretenen Auffassung kam das Verwaltungsgericht nach Prüfung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu dem Schluss, dass im Teilbereich „Silos“ nicht zugleich andere, im Produktionsablauf vor oder nach der Lagerung im Silo vorzunehmenden Produktionstätigkeiten (z.B. Schreddern von Altholz) angesiedelt werden dürfen. Gleiches gilt aus Sicht des VG für den Betrieb zusätzlicher Anlagen zur Altholzaufbereitung im Teilgebiet „Lagerhaltung“. Ob Altholzaufbereitungsanlagen als der Spanplattenproduktion zugehörige Nebeneinrichtungen überhaupt innerhalb des Plangebiets zulässig sein können, war vorliegend nicht zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht schloss jedoch eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in anderen Teilen des Sondergebiets, die keinen so engen Festsetzungen wie die genannten Bereiche unterliegen, nicht aus.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.