Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hatte sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem Nachbarantrag gegen eine Baugenehmigung auseinanderzusetzen. Diese könnte nach deren Vortrag die Nachbarn in ihren Rechten verletzen, da nicht geklärt sei, wie der Hochwasserschutz gewährleistet werde. Das Gericht vermochte eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung jedoch nicht zu erkennen. Es brauche nicht geklärt werden, ob das Vorhaben (teilweise) in einem Überschwemmungsgebiet liege und ggf. eine Ausnahmegenehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlich sei. Denn das Wasserrecht ist nicht im Rahmen der Baugenehmigung zu prüfen; vielmehr muss eine eventuell erforderliche wasserrechtliche Genehmigung in einem separaten Verfahren erteilt werden. Das Fehlen einer anderweitig erforderlichen Genehmigung steht aber der Erteilung einer Baugenehmigung nicht entgegen.
Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung kam das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass die dem von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Bauherrn erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen dem Nachbarschutz dienende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Die Nachbarn hatten ihren Antrag mit dem Hochwasserschutz begründet. Die Baugenehmigung könne rechtswidrig sein und sie in ihren Rechten verletzen, denn es sei nicht geklärt, wie der Hochwasserschutz auf dem teilweise in einem Überschwemmungsgebiet liegenden Vorhabengrundstück gewährleistet sei. Die Baurechtsbehörde hätte ihrer Ansicht nach die Hochwassersituation eingehend prüfen müssen.
Das Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass die Antragsteller weder dargelegt hatten, welche Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes verletzt sein sollen, noch, woraus sich der Drittschutz der verletzten wasserrechtlichen Vorschriften ableiten solle. Inwieweit das geplante Vorhaben überhaupt in einem Überschwemmungsgebiet liegt und ob es (zumindest in Teilen) einem Bauverbot nach § 78 Abs. 4 S. 1 WHG unterliegen könnte - und deswegen eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich sein sollte -, brauchte laut VG Karlsruhe in diesem gegen die Baugenehmigung gerichteten Verfahren nicht geprüft zu werden. Bauherr und Baurechtsbehörde waren zu der Auffassung gekommen, dass nur fünf Stellplätze im hinteren Bereich im Überschwemmungsgebiet liegen, während ein früheres Gutachten noch davon ausging, dass auch Teile des Gebäudes darin lägen. Selbst wenn dem so wäre, so das Gericht, könnten sich die Nachbarn in diesem, gegen die Baugenehmigung gerichteten, Verfahren, nicht darauf berufen. Das Wasserrecht könne nämlich nicht als Teil des Einfügens i.S.v. § 34 BauGB verstanden werden, in diesem Rahmen komme dem Hochwasserschutz keine Bedeutung zu. Auch könnten sich die Nachbarn nicht darauf berufen, dass der Hochwasserschutz bei Erteilung der Baugenehmigung hätte geprüft werden müssen. Eine ggf. erforderliche wasserrechtliche Genehmigung müsse in einem separaten Verfahren erteilt werden und sei nicht Bestandteil der nach § 58 LBO zu prüfenden Vorschriften. Etwas anderes folge auch nicht aus der Zuständigkeitskonzentration nach § 84 Abs. 2 WG. Der Gesetzgeber habe dem Wasserrecht so hohe Bedeutung beigemessen, dass die Genehmigung stets neben anderen Genehmigungen zu erteilen sei.
Zwar sei es, so das Verwaltungsgericht, grundsätzlich möglich, die Erteilung einer Baugenehmigung zu versagen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Genehmigung vonnöten ist und diese offensichtlich nicht erteilt werden kann, da in einem solchen Fall das Sachbescheidungsinteresse fehle. Im vorliegenden Fall war aber weder offensichtlich, ob für das Vorhaben überhaupt eine wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, noch, dass eine solche nicht erteilt werden könnte.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.