Nach Würdigung der örtlichen Gegebenheiten: Verwaltungsgericht ordnet Fläche dem Außenbereich zu – Wohnhausbau unzulässig

Oktober, 2021 in Bauen und gewerbliche Anlagen, Bauleitplanung und Fachplanung

Ergebnis einer ausführlichen Augenscheinseinnahme durch das Verwaltungsgericht Freiburg: Der beabsichtigte Bau eines Einfamilienhauses im rückwärtigen Bereich eines Grundstücks kann nicht realisiert werden. Das Gericht ordnete die zur Bebauung vorgesehene Fläche dem Außenbereich nach § 35 BauGB zu; sie sei nicht mehr Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Daraus ergibt sich, dass für das Vorhaben – da es nicht zu den privilegierten Vorhaben (wie z.B. landwirtschaftliche Betriebe) gehört und öffentliche Belange beeinträchtigt (natürliche Eigenart der Landschaft) – kein Anspruch auf Erteilung eines (positiven) Bauvorbescheids besteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in den 1980er-Jahren ein seitlich benachbartes Gebäude möglicherweise rechtswidrig im Außenbereich genehmigt wurde, denn einen Anspruch auf „Gleichheit im Unrecht“ gewährt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

Die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Bauherren hatten bei der Baurechtsbehörde einen Bauvorbescheid beantragt. Sie wollten im rückwärtigen Bereich des elterlichen Grundstücks ein Wohnhaus in zweiter Reihe errichten. Sie argumentierten, dass für die Beurteilung, ob das geplante Gebäude im Innen- oder Außenbereich liegen würde, nicht alleine auf die vorhandene Erste-Reihe-Bebauung entlang der Straße abgestellt werden dürfte. Vielmehr bestehe hier eine besondere „Dreieckssituation“, die auch durch südöstlich und südwestlich gelegene Gebäude geprägt sei. Das Bauvorhaben liege nicht „hinter“ bestehender Bebauung, sondern zwischen zwei Wohngebäuden.

Die Baurechtsbehörde lehnte die Bauvoranfrage ab. Sie berief sich darauf, es handle sich um eine Fläche, die außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit im Außenbereich liege. Der Außenbereich beginne unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen unmittelbar im Anschluss an das letzte noch zum Innenbereich gehörende Gebäude. Die angeführte „Dreieckssituation“ sei hier nicht ausschlaggebend. Auch gebe es in dem anschließenden landschaftlich geprägten Bereich keine natürliche Zäsur wie z.B. Straße, Bach, Fluss oder andere Begrenzung, welche die Zugehörigkeit des davor liegenden Bereichs zum Innenbereich indizieren würde. Das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde schloss sich der Rechtsauffassung der Stadt an.

Das Verwaltungsgericht Freiburg erhob im Rahmen seiner Verhandlung Beweis durch Augenscheinseinnahme vor Ort. Zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich führte das VG insbesondere aus, eine unbebaute Fläche sei als „Baulücke“ Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt werde, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheine. Der Bebauungszusammenhang ende aber unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk, auch wenn sich dabei Vor- und Rücksprünge bei der Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich ergeben. Im Einzelfall könnten natürliche oder künstliche Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte noch die Zuordnung von davor liegenden Grundstücken zum Innenbereich rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Nach seiner Auffassung liegt die zur Bebauung vorgesehene Fläche, ausgehend von den o.g. Grundsätzen, im Außenbereich. Die Kammer sei zu der Überzeugung gelangt, dass die im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks gelegene, zur Bebauung vorgesehen Fläche, nicht an dem Bebauungszusammenhang teilnimmt, der hier den im Zusammenhang bebauten Ortsteil bildet. Das Vorhaben liege in zweiter Reihe und würde eine Bebauung des Außenbereichs und damit eine ungeordnete Zersiedelung der Landschaft einleiten. Auch ein geplanter Zufahrtsstreifen von einem Stichweg her ändere daran nichts, denn dadurch werde keine Baulücke geschlossen, sondern lediglich eine Zufahrt „durchgestochen“.

Das Bauvorhaben sei unzulässig, denn es gehöre nicht zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB und beeinträchtige öffentliche Belange, nämlich die natürliche Eigenart der Landschaft. Dies beinhaltet den Schutz des Außenbereichs vor wesensfremden Nutzungen.

Die von den Bauherrn aufgeworfene Frage, weshalb die Baurechtsbehörde in den 1980er-Jahren auf einem Nachbargrundstück ein Gebäude genehmigt habe, bei dem das Baugrundstück damals eindeutig im Außenbereich lag, sei für die Beurteilung des jetzt geplanten Gebäudes nicht von Bedeutung. Sollte die Behörde damals tatsächlich besagtes Vorhaben trotz dessen Außenbereichslage genehmigt haben, so könne man daraus keinen Anspruch ableiten. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der damaligen Baugenehmigung zwinge der Gleichheitssatz eine Behörde nicht dazu, eine solche eventuell gesetzwidrige Amtshandlung erneut vorzunehmen. Denn einen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht gewähre Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

Das Urteil ist rechtskräftig.