Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigt Rechtmäßigkeit einer Nachveranlagung: ca. 40 Jahre nach der ursprünglichen Veranlagung wurden nach Änderung eines Bebauungsplans für mehrere Grundstücke weitere Abwasserbeiträge festgesetzt. Hierbei lag die Satzungsregelung zugrunde, dass weitere Beiträge erhoben werden, wenn eine höhere Geschossfläche bzw. Geschossflächenzahl zugelassen wird. Ferner wurde für einzelne Grundstücke erstmalig ein Beitrag erhoben. Die Eigentümerin, eine Grundstücksgesellschaft, hatte dagegen argumentiert, dass die reale Nutzbarkeit sich gar nicht erhöht habe, weil die maßgebliche Grundstücksfläche durch Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen erheblich reduziert worden sei. In anderen Fällen sei Festsetzungsverjährung eingetreten.
Bereits im Jahr 1982 war der damalige Eigentümer der gewerblich genutzten, an einem Flugplatz gelegenen Grundstücke zu Abwasserbeiträgen herangezogen worden. Zu diesem Zeitpunkt galten Bebauungspläne aus den Jahren 1979/ 1980. 2021 beschloss die Stadt einen neuen Bebauungsplan, der ein Sondergebiet und ein Gewerbegebiet festsetzte. Beim Maß der baulichen Nutzung bestimmt der Bebauungsplan unterschiedliche Grundflächenzahlen und setzt in Teilen maximale Gebäudehöhen und Bauweisen fest. Im Jahr 2023 erließ die Stadt die Abwasserbeitragsbescheide gegenüber der Grundstücksgesellschaft mit einer Nachveranlagung in Höhe von rund 130.000 Euro. Für Grundstücke, bei denen eine Beitragsschuld bereits entstanden sei, würden gemäß Satzung weitere Beiträge erhoben, soweit eine größere Geschossflächenzahl oder Geschossfläche allgemein zugelassen worden sei. Im vorliegenden Fall sei im neuen Bebauungsplan keine Geschossflächenzahl geregelt, so dass laut Satzung zur Berechnung die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse zu multiplizieren sei. Die Zahl der Vollgeschosse wiederum ergebe sich dadurch, dass das festgesetzte Höchstmaß der Höhe durch vier geteilt werde.
Die durch die Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Grundstücksgesellschaft erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage beim VG Karlsruhe. Eine Erhöhung der Bebaubarkeit der betreffenden Flächen sei nicht gegeben, da die maßgebliche Grundstücksfläche durch Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan reduziert worden sei. Damit aber habe sich die zulässige Geschossfläche nicht erhöht, sondern reduziert. Hinsichtlich der Grundstücke, die 1982 bei der Beitragsfestsetzung unberücksichtigt geblieben waren, sei wegen fehlerhaft unterbliebener Beitragserhebung Festsetzungsverjährung eingetreten.
Das Gericht wies die Klage ab; die erhobenen Beiträge seien materiell rechtmäßig. Die Vorschrift in der Abwassersatzung sei mit höherrangigem Recht - insbesondere § 29 Abs. 3 S. 1 KAG - vereinbar. Auch für Beitragsnachveranlagungen gelte der Grundsatz, wonach Anschlussbeiträge nur von Grundstückseigentümern erhoben werden, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Es müsse sich somit nicht nur die bauliche Nutzbarkeit, sondern dadurch auch die Vorteilslage verbessern. Verteilungsmaßstäbe, die auf das Maß der zulässigen Grundstücksnutzung abheben, stellen vorteilsgerechte Maßstäbe dar, wie das VG u.a. mit Verweis auf Rechtsprechung des BVerwG feststellte. Zum Maß der baulichen Nutzung gehöre auch die Geschossfläche. Der Einwand, dass sich hinsichtlich Gebäudehöhe keine Verbesserung der Ausnutzbarkeit eingestellt habe, sei unbeachtlich, da nicht in jedem denkbaren Bereich eine Verbesserung eintreten müsse.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass auf zwei Grundstücken der Klägerin ein neues Baufenster hinzugekommen sei, auf weiteren Grundstücken seien Baufenster vergrößert worden. Die zulässige Geschosshöhe betrage weiterhin zwei Vollgeschosse. Insgesamt liege die Annahme fern, dass kein tatsächlich größeres Gebäude realisierbar wäre. Darauf, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, komme es nicht an, da der Beitrag die Nutzungsmöglichkeit abschöpfe. Diejenigen Flurstücke, für die damals kein Abwasserbeitrag erhoben wurde, seien beitragsfrei angeschlossen worden, so dass eine Nachveranlagung ebenfalls möglich sei.
Die Stadt habe, so das Gericht weiter, die konkreten Größen derjenigen Flächen, die überhaupt bebaubar - und damit gemäß Satzung der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen sind - im gerichtlichen Verfahren schlüssig belegt. Die Berechnung der Geschossfläche ausgehend von der Höhe der Gebäude sei ebenfalls korrekt durchgeführt worden. Eine Willkür oder Missbräuchlichkeit bei Änderung des satzungsrechtlichen Bemessungsmaßstabes liege nicht vor, denn diese sei bereits 2017 und somit lange vor Inkrafttreten des maßgeblichen Bebauungsplanes erfolgt. Eine Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, da die aktuelle Beitragsschuld mit Inkrafttreten des Bebauungsplans 2021 neu entstanden sei und die Bescheide Mitte 2023, d.h. vor Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren, erlassen wurden.
Das Urteil ist rechtskräftig.