Bis ins Jahr 1982 und weiter reicht die Vorgeschichte eines vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens überprüften Bebauungsplanes zurück. Nach dem ersten Satzungsbeschluss im Jahr 2008 zu einem neuen Bebauungsplan rügten betroffene Grundstückseigentümer in dem dagegen bereits eingeleiteten Normenkontrollverfahren neben weiteren Abwägungsdefiziten insbesondere eine unzureichende artenschutzrechtliche Prüfung und legten hierzu ein von ihnen beauftragtes Fachgutachten vor. In der Folge wurde das Normenkontrollverfahren auf Bitte der Gemeinde zum Ruhen gebracht, die sodann eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellen ließ und 2015 einen ergänzten Bebauungsplan beschloss. Die dagegen vorgebrachten Rügen griffen nicht durch. Das Gericht kam zur Einschätzung, dass die Methodiken und Vorgehensweisen, welche von den durch die Gemeinde beauftragten Gutachtern angewandt wurden, ausreichend gewesen seien. Die gerichtliche Kontrolle solcher naturschutzfachlicher Einschätzungen ist dabei beschränkt.
Der im Normenkontrollverfahren angegriffene Bebauungsplan betrifft ein Areal mit Hanglagen, auf dem bereits in den 1930er-Jahren erste Gebäude errichtet wurden. 1972 wurde ein erster Bebauungsplan beschlossen, 1982 fasste der Gemeinderat wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit den Beschluss, diesen neu aufzustellen. Ab 1999 wurden Konzepte und Varianten diskutiert, 2008 schließlich der neue Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Erst danach wurde eine Untersuchung zum Fledermausschutz ergänzt. Die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretenen Grundstückseigentümer stellten beim VGH einen Normenkontrollantrag, legten ein von ihnen beauftragtes artenschutzrechtliches Gutachten vor und machten geltend, dass die Behandlung des besonderen Artenschutzes unzureichend sei. Sie forderten ferner, diejenigen Flächen, die natur- und artenschutzrechtlich so hochwertig seien, dass mit horrenden Kosten verbundene Kompensationsmaßnahmen erforderlich seien, von der Bebaubarkeit auszunehmen und als private Grünfläche festzusetzen.
Die Gemeinde beauftragte daraufhin eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, ließ zudem auch die Lärmbelastung neu untersuchen und ergänzte die Festsetzungen zum Lärmschutz. 2015 beschloss der Gemeinderat im ergänzenden Verfahren den Bebauungsplan erneut als Satzung. Die Antragsteller hielten ihre Rügen aufrecht und kritisierten weiterhin unzureichende Untersuchungen zu bestimmten Arten; im Übrigen bestünden Mängel bei den Untersuchungsmethoden und im Hinblick auf die Dokumentation.
Der Verwaltungsgerichtshof wies den Normenkontrollantrag ab. Defizite des ursprünglichen Planes von 2008 wurden im Rahmen der Fortführung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens in den Jahren 2011 bis 2015 geheilt. Neben diversen anderen Aspekten prüfte das Gericht speziell die Artenschutzthematik: Würde sich zeigen, dass zum Zeitpunkt einer Bebauungsplanaufstellung die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stießen, so läge keine Erforderlichkeit für den Bebauungsplan vor. Hier jedoch ergab die von der Gemeinde mit ihren Gutachtern durchgeführte Bestandsaufnahme und Beurteilung, dass durch die Umsetzung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht werden. Der VGH führte aus, dass die gerichtliche Kontrolle solcher Beurteilungen darauf beschränkt ist, ob die Einschätzungen naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen. Die Untersuchungen müssen in ihrem methodischen Vorgehen und ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Gemeinde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen. Nach einer sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten und den dagegen vorgebrachten Einwänden der Antragsteller hinsichtlich verschiedener geschützter Arten kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Ermittlungen im vorliegenden Fall mit einer vertretbaren Intensität durchgeführt worden waren.
Das Urteil ist rechtskräftig.