Ohne Erfolg blieb die Feststellungsklage eines Unternehmens, welches bestätigt wissen wollte, dass die von ihr vor ca. 20 Jahren errichteten 27 LKW-Stellplätze baurechtlich genehmigt seien. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied, dass die Klage unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet ist. Die Unzulässigkeit ergab sich bereits daraus, dass die Behörde noch gar keine Maßnahmen (wie z.B. Stilllegungs- oder Abbruchanordnung) eingeleitet hatte und auch kein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Schutzinteresse bestand. Das Gericht verneinte aber zugleich in der Sache das Vorliegen einer Baugenehmigung. Der herangezogene Bescheid enthielt lediglich eine wasserrechtliche, jedoch keine baurechtliche Entscheidung. Auch die seinerzeit erfolgte wasserrechtliche Abnahme konnte eine erforderliche Baugenehmigung nicht ersetzen. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.
Im Rahmen einer Ortsbesichtigung hatte das zuständige Landratsamt das Unternehmen darauf aufmerksam gemacht, dass die LKW-Stellplätze nicht genehmigt seien. Dieses war jedoch der Überzeugung, dass sich die Zulässigkeit aus einer wasserrechtlichen Genehmigung aus dem Jahr 1998 in Verbindung mit einem Änderungsbescheid aus dem Jahr 2000 ergeben würde. Nachdem das von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Landratsamt seine Auffassung aufrecht hielt, erhob das Unternehmen Feststellungsklage beim VG Karlsruhe.
Das Gericht stellte fest, dass bereits die Zulässigkeit der Klage nicht gegeben war. Denn eine solche vorbeugende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht und mit dem Abwarten der befürchteten Maßnahmen Nachteile verbunden wären, die nicht zumutbar sind. Diese Konstellation lag nicht vor. Zum einen haben Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach der LBO (z.B. Stilllegungs- oder Abbruchanordnung) aufschiebende Wirkung, zum anderen könnte selbst bei behördlich angeordnetem Sofortvollzug noch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden. Auch schied eine bußgeldbewehrte Verfolgung als Bauordnungswidrigkeit – was ein spezielles Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise hätte begründen können – hier aus, da längst Verjährung eingetreten war.
Dem Unternehmen lagen eine Baugenehmigung sowie eine wasserrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 1998 und ein wasserrechtlicher Änderungsbescheid aus dem Jahr 2000 vor. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts ergab sich jedoch aus keinem der Bescheide die baurechtliche Zulässigkeit der besagten LKW-Stellplätze. Die Stellplätze wurden erst nach 1998 geplant, so dass die älteren Bescheide schon aus diesem Grund keine Genehmigung derselben enthalten konnten. Der 2000 ergangene Bescheid stellte seinerseits ausdrücklich einen „Änderungsbescheid zur wasserrechtlichen Entscheidung“ dar und erschöpfte sich darin, dass ein neuer Bestandsplan zum Bestandteil der wasserrechtlichen Entscheidung erklärt wurde. Der diesem Bescheid zugrundeliegende Antrag war als „Antrag auf Erweiterung der wasserrechtlichen Genehmigung“ bezeichnet und konnte nicht als Antrag auf Baugenehmigung ausgelegt werden. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, so würde daraus noch nicht folgen, dass eine Baugenehmigung letztlich auch erteilt wurde. § 98 Abs. 2 des Wassergesetzes (in der damals gültigen Fassung), wonach die Wasserbehörde auch die baurechtlichen Entscheidungen trifft, wenn für ein Vorhaben wasserrechtliche und baurechtliche Entscheidungen erforderlich sind, beinhaltet lediglich eine Zuständigkeitskonzentration; aus dieser Zuständigkeit folgt jedoch nicht, dass eine baurechtliche Genehmigung auch tatsächlich erteilt wurde. Zudem setzt sie ein einheitliches Vorhaben voraus, was vorliegend nicht gegeben war.
Schließlich stellte das Gericht auch klar, dass die im Februar 2000 durchgeführte wasserrechtliche Abnahme zu keiner baurechtlichen Genehmigung der Stellplätze führte. Dies ergab sich bereits aus dem auf wasserrechtliche Belange beschränkten Inhalt des Abnahmescheins. Zudem: selbst ein nach § 67 LBO erteilter Abnahmeschein könnte die Baugenehmigung nicht ersetzen und würde unbeanstandet gebliebenen Abweichungen keine Legalität verleihen.
Den von dem Unternehmen eingereichten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ab. Weder sei eine erhebliche Tatsachenfeststellung, noch ein tragender Rechtssatz des verwaltungsgerichtlichen Urteils derart in Frage gestellt worden, dass gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit desselben sprächen. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass sie im Antrag und Erläuterungsbericht die Herstellung 27 weiterer LKW-Stellplätze erwähnt hatte, doch habe das Umweltamt – zumal der Antrag von einem Fachmann formuliert worden war – keinen Anlass zur Annahme gehabt, dass damit auch ein Bauantrag gestellt werden sollte. Selbst unter der Annahme, der Antrag sei als ein solcher auf Erteilung einer Baugenehmigung auszulegen, hätte dann aber zugleich dargelegt werden müssen, dass auch der vom Landratsamt erlassene Bescheid in diesem Sinne zu verstehen sei. Dahingehend aber sei nichts gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts vorgebracht worden. Auf ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen oder eine ungenügende Beratung durch das Landratsamt komme es im vorliegenden Verfahren nicht an.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.