Nach Eingang einer Bauvoranfrage für ein Mehrfamilienwohnhaus beschloss der Gemeinderat der betroffenen Stadt die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet; der Bauherr erhielt einen Bescheid über die Zurückstellung seines Vorhabens. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe befand jedoch, dass die Planvorstellungen der Stadt zum maßgeblichen Zeitpunkt noch völlig offen waren und damit eine Zurückstellung nicht rechtmäßig erfolgen konnte. Die Stadt wurde ferner verpflichtet, die Bauvoranfrage zu bescheiden. Die ebenfalls beschlossene Veränderungssperre stehe dem nicht entgegen, da weder zu ihrem erstmaligen Beschluss noch zum Zeitpunkt ihrer Verlängerung eine Konkretisierung der Planung vorgelegen habe.
Der von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Bauherr hatte für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses einen Bauvorbescheid beantragt. Die Stadt kam zur Auffassung, es bestehe an dieser Stelle ein Planungserfordernis zur Regelung der Tiefe und des Bauvolumens, zur Gestaltung des Ortsrandes und zur Sicherung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Aufgrund dessen fasste der Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan. Die Baurechtsbehörde stellte die Entscheidung über die Bauvoranfrage für ein Jahr zurück. Vor Ablauf eines Jahres erließ die Stadt eine Veränderungssperre für das Plangebiet und verwies hierbei im Wesentlichen auf die für den Aufstellungsbeschluss angeführten Gründe. Diese Veränderungssperre wurde sodann im Folgejahr um ein weiteres Jahr verlängert.
Das Verwaltungsgericht sah für die Fortsetzungsfeststellungsklage des Bauherrn ein berechtigtes Interesse, da dieser Schadensersatz geltend zu machen beabsichtigte. Das Gericht stellte die Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides fest. Die Voraussetzungen für eine wirksame Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB – und damit für eine Zurückstellung – waren nicht gegeben. Zwar hatte der Gemeinderat einen Aufstellungsbeschluss gefasst, jedoch fehlte es am Erfordernis der Sicherung der Planung. Denn dieses setzt voraus, dass die Planung ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll. Hierbei müssen bereits positive Vorstellungen entwickelt sein, eine reine Negativplanung reicht nicht aus. Im vorliegenden Falle jedoch gab es weder hinsichtlich der Gebietsart und der geplanten Festsetzungen zur Bebauungstiefe und zum Bauvolumen, noch zu sonstigen Belangen (z.B. zur Sicherung des Natur- und Landschaftsschutzes) absehbare Planvorstellungen. Eine Veränderungssperre ist nur wirksam, sofern die Planungsvorstellungen der Kommune schon hinreichend konkret und bestimmt genug formuliert sind.
Auch der weitere Antrag des Bauherrn hatte Erfolg. Die Stadt wurde verpflichtet, über die beantragte Bauvoranfrage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt galt formal die erste Verlängerung der Veränderungssperre. Da jedoch weder beim ursprünglichen Erlass, noch bei der Verlängerung die notwendigen Voraussetzungen vorlagen, sind die entsprechenden Satzungen nach Auffassung des Gerichts nichtig. Die an die Konkretisierung der Planvorstellungen zu stellenden Anforderungen waren (wie oben geschildert) zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses nicht gegeben. Eine solche Konkretisierung ist aber dann auch weder im Laufe des Jahres bis zum Beschluss der Veränderungssperre, noch in der Zeit bis zu deren Verlängerung erfolgt. Die Behörde ist nun verpflichtet, die notwendigen Prüfungen zur Zulässigkeit des Bauvorhabens durchzuführen, u.a. die Stellungnahmen der zu beteiligenden Fachbehörden einzuholen.
Das Urteil ist rechtskräftig.