Die Eilbedürftigkeit der Errichtung eines provisorischen Wetterschutzdaches an einer denkmalgeschützten Villa hätte der Eigentümerin des Gebäudes bewusst gewesen sein müssen, so die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im vorliegenden Fall. Es erachtete daher die von der Denkmalschutzbehörde verfügte Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes für rechtmäßig. Die Grundverfügung sei bestandskräftig. Auch in der Höhe sei das Zwangsgeld verhältnismäßig. Ein gesetzlicher Vorrang des Zwangsmittels der Ersatzvornahme gegenüber einem Zwangsgeld bestehe nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss wies der VGH zurück.
Eine Immobiliengesellschaft hatte im Frühjahr 2018 ein Grundstück erworben, zu dem – als Teil eines früheren Mühlenstandorts – ein ehemaliges Getreidesilo und eine ehemalige Fabrikantenvilla gehören, die beide denkmalgeschützt sind. Schon 2013 war der damaligen Grundstückseigentümerin eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Wohnhäusern und zur Sanierung der Villa erteilt worden, deren Gültigkeit mehrfach verlängert wurde. Das Landesamt für Denkmalpflege stellte mit Schreiben vom August 2018 fest, dass die Denkmaleigenschaft u.a. der Villa auch nach einer denkmalgerechten Sanierung bestehen bleibe.
Um das durch Witterungseinflüsse gefährdete Denkmal zu sichern, verfügte die Stadt als untere Denkmalschutzbehörde im April und erneut im Mai 2018 – hier unter Anordnung der sofortigen Vollziehung –, ein provisorisches Dach zu errichten und die Villa vor Vandalismus zu schützen. Mit Verfügung vom August 2018 drohte die Behörde ein Zwangsgeld in Höhe von 40.000 Euro für den Fall an, dass die Grundstückseigentümerin bis Mitte September den Anordnungen nicht nachkomme. Mitte Dezember setzte sie das Zwangsgeld fest und drohte zugleich ein erneutes Zwangsgeld an. Gegen diese Verfügung erhob die Eigentümerin Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.
Die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Gesellschaft verwies u.a. darauf, dass die Frist zu kurz bemessen wurde. Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht, auch stellte es keine Ermessensfehler der Behörde fest. Das VG argumentierte, dass der neuen Grundstückseigentümerin bereits seit November 2017 die denkmalschutzrechtliche Bedeutung des Anwesens und die Notwendigkeit eines Notdachs bekannt gewesen sein musste. Im Rahmen der Zwangsgeldandrohung sei bereits die dritte Frist gesetzt worden. Dennoch habe man sich erst ab Anfang Oktober 2018 Angebote von Unternehmen eingeholt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass man von der ursprünglich angedrohten Ersatzvornahme abgesehen und stattdessen ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt habe. Die Auswahl der Zwangsmittel erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen der Vollstreckungsbehörde; ein gesetzlicher Vorrang der Ersatzvornahme bestehe nach Rechtslage in Baden-Württemberg nicht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei gewahrt.
Auch der Höhe nach war das Zwangsgeld aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Der Betrag von 40.000 Euro halte sich im gesetzlichen Rahmen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei dem Anwesen um eines der wichtigsten Kulturdenkmale in der Stadt handle und die historische Bausubstanz durch Witterungseinflüsse und Vernachlässigung in hohem Maße gefährdet war, sei ein Zwangsgeld in dieser Höhe geeignet, erforderlich und angemessen, um die Eigentümerin zur Erfüllung ihrer denkmalschutzrechtlichen Pflicht anzuhalten. Hinzu komme, dass es die Immobiliengesellschaft in der Hand habe, einer Beitreibung zu entgehen, indem sie das Wetterschutzdach errichtet oder von den nach wie vor gültigen Baugenehmigungen Gebrauch macht.
Im Beschwerdeverfahren bestätigte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Entscheidung. Insbesondere verneinte dieser einen Ermessensausfall oder -fehlgebrauch. Die Stadt habe ihr Ermessen erkannt, ausgeübt und ihre Ermessenserwägungen auch begründet. Die Behörde habe bereits bei der Zwangsmittelandrohung die Auswahl des Zwangsmittels ermessensfehlerfrei durchgeführt. Da sich seitdem keine wesentlich neuen Tatsachen ergeben hatten, habe es sich um einen Regelfall der Vollstreckung gehandelt. Die Behörde habe klar zu erkennen gegeben, dass sie bei Nichtbefolgung der Verfügung diese erzwingen werde. Das Argument, es sei trotz intensiver Bemühungen nicht früher gelungen, einen Betrieb zu finden, der bereit war, das Notdach zu errichten, erkannte der VGH nicht an. Der Eigentümerin sei die Notwendigkeit eines Notdachs schon frühzeitig bekannt gewesen, Angebote seien aber erst ab Oktober 2018 eingeholt worden. Auch die Höhe des Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes beanstandete der Verwaltungsgerichtshof nicht.
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.