Grundstückszufahrt an Landesstraße unzulässig - keine Ausnahme vom straßenrechtlichen Anbauverbot

November, 2020 in Bauen und gewerbliche Anlagen, Bauleitplanung und Fachplanung, Kommunen und öffentliche Ordnung

Keine Baugenehmigung zur Errichtung einer (zusätzlichen) Grundstückszufahrt und sechs PKW-Stellplätzen: Die Zufahrt sollte über eine Landesstraße erschlossen werden. Unter Verweis auf das straßenrechtliche Anbauverbot und den Bebauungsplan versagte das Landratsamt die Genehmigung. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe blieb erfolglos. Der maßgebliche Abschnitt der Landesstraße diene nicht der Erschließung, sondern der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes. Eine Befreiung vom Anbauverbot komme nicht in Betracht. Die Schaffung einer Einmündung beeinträchtige die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Im Übrigen stünde das Vorhaben im Widerspruch zum zeichnerischen und textlichen Teil des maßgeblichen Bebauungsplans; ein Anspruch auf Befreiung von diesen Vorschriften bestehe nicht, da die Festsetzungen planerische Grundzüge darstellten.

Das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück grenzt östlich an eine innerörtliche Erschließungsstraße und westlich an eine Landesstraße an. Um den gestiegenen Stellplatzbedarf zu decken, beabsichtigte die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Vermietungsgesellschaft den Bau sechs weiterer PKW-Stellplätze. Diese sollten, anders als die bereits vorhandenen Stellplätze, über eine Zufahrt von der Landesstraße aus erschlossen werden. Die Stellplätze hätten in einem Bereich liegen sollten, der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes als „von der Bebauung freizuhalten“ bezeichnet wurde. Der textliche Teil legte zudem fest, dass die Grundstücke keine Aus- oder Einfahrten zur Landesstraße erhalten dürften.

Das Verwaltungsgericht sah keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, da es das Vorhaben aufgrund eines Verstoßes gegen das Anbauverbot nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Straßengesetz und wegen entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§ 58 LBO) – nämlich den Festsetzungen des zeichnerischen und textlichen Teils des Bebauungsplans – nicht als genehmigungsfähig ansah. Wie das Gericht betonte, erfolgt die Prüfung, ob von dem straßenrechtlichen repressiven Anbauverbot ein Dispens erteilt werden kann, nicht durch die Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren, sondern in einem separaten Verfahren durch die Untere Straßenverkehrsbehörde. Somit hätte der Bauherr zunächst die Befreiung von dem Verbot erlangt haben müssen, bevor eine Baugenehmigung hätte erteilt werden können. Eine solche - hier bei der höheren Straßenverkehrsbehörde während des gerichtlichen Verfahrens noch begehrte, jedoch nicht erteilte - Befreiung kam aber aus Sicht des VG Karlsruhe nicht in Betracht.

Das Anbauverbot erstreckt sich auf Vorhaben, die an Straßenteilen von Landesstraßen innerhalb geschlossener Ortslage liegen, die nicht der Erschließung, sondern der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dienen. Die Funktion „mehrfache Verknüpfung“ hat der Teil einer Landesstraße, der zur Bewältigung des innerörtlichen Ziel- und Quellverkehrs beiträgt. Diese Voraussetzung war hier erfüllt. Der Verweis des Bauherrn auf andere Grundstücke mit Zu- und Abfahrten zur Landesstraße konnte das Gericht nicht überzeugen, da diese entweder an anderen Abschnitten der Straße lagen oder - in einem Falle - illegal errichtet worden waren. Eine Befreiung aus Gründen einer „nicht beabsichtigten Härte“ schied ebenso aus wie eine solche wegen Gründen des Allgemeinwohls. Das VG betonte, die Schaffung einer Einmündung oder Zufahrt berge immer das erhöhte Risiko von Unfällen, die infolge von Rückstau oder Abbiegern verursacht würden. Damit sei hier die durch das Anbauverbot sicherzustellende Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs unmittelbar beeinträchtigt.

Im Übrigen stünde dem Vorhaben mindestens eine öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegen, da es den wirksamen Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Ein Anspruch auf Befreiung von diesen Festsetzungen bestehe nicht, da sie einen planerischen Grundzug darstellten. Nach dem zum Erlass des Bebauungsplans geltenden Straßengesetz (1964) war die Gemeinde nicht verpflichtet, Bauverbote entlang von Landesstraßen festzusetzen. Es handle sich somit um planerisches Wollen im Sinne eines städtebaulichen Konzepts. Eine Umsetzung des Vorhabens sei somit nur durch Umplanung der Gemeinde zu realisieren.

Das Urteil ist rechtskräftig.